1. Verzinsung Der Talmud verbietet einem Juden unter Androhung von schwerer Strafe, von einem anderen Juden Zinsen für einen Kredit zu nehmen. (Nach den meisten talmudischen Autoritäten besteht die religiöse Pflicht, von einem Nichtjuden soviel Zinsen wie möglich zu erheben.) Ausführliche Vorschriften verbieten sogar an den Haaren herbeigezogene Formen, in denen z.B. ein jüdischer Gläubiger von einem jüdischen Schuldner profitieren darf. Alle an solch einer gesetzwidrigen Transaktion beteiligten Komplizen einschließlich des Schreibers und der Zeugen brandmarkt der Talmud als ehrlose Personen, die vor Gericht keine Zeugenaussagen machen dürfen, weil durch die Teilnahme an solch einer Handlung ein Jude praktisch erklärt, daß "er nicht am Gott von Israel teilhabe". Offensichtlich eignet sich dieses Gesetz gut für die Bedürfnisse der jüdischen Bauern oder Handwerker oder kleine jüdische Gemeinden, die ihr Geld für Kredite an Nichtjuden verwenden. In Osteuropa (hauptsächlich in Polen) war die Situation im 16. Jahrhundert jedoch ganz anders. Es gab eine relativ große jüdische Gemeinschaft, die die Mehrheit in vielen Städten bildete. Die Bauern, die Leibeigene und somit schon fast Sklaven waren, konnten sich kaum etwas leihen, während die Kreditvergabe an den Adel das Geschäft einiger weniger sehr reicher Juden war. Viele Juden betrieben Handel miteinander. Unter diesen
Umständen erfand man für verzinste Kredite
zwischen Juden ein Arrangement (genannt Heter Iska:
"Geschäfts-Dispensation"), das nicht gegen den
Buchstaben des Gesetzes verstößt, weil es sich
dann in formeller Hinsicht überhaupt nicht um einen
Kredit handelt. Der Verleiher "investiert" sein Geld in das
Geschäft des Leihenden unter zwei Bedingungen.
Zunächst einmal zahlt der Leihende dem Verleiher zu
einem vereinbarten Datum in der Zukunft eine festgesetzte
Geldsumme (in Wirklichkeit die Kreditzinsen) als
"Gewinnanteil". Zweitens wird dem Leihenden unterstellt, er
habe einen ausreichenden Gewinn gemacht, um dem Verleiher
seinen Anteil geben zu können, wenn nicht ein
Widerspruch durch das Zeugnis des Rabbiners oder des
rabbinischen Richters der Stadt usw. erhoben wird, der
entsprechend dem Arrangement sein Zeugnis in solchen
Fällen verweigert. In der Praxis braucht man nur den in
Aramäisch geschriebenen und der großen Mehrheit
vollkommen unverständlichen Text dieser Dispensation zu
nehmen und ihn an eine Wand des Raums zu hängen, in dem
die Transaktion durchgeführt wurde (eine Kopie dieses
Textes hängt in allen Filialen der israelischen Banken)
oder den Text nur in einem Kasten aufzubewahren, und der
verzinsbare Kredit zwischen den Juden ist vollkommen legal
und untadelig. |
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A/ 1- Israel - ein Utopia für Auserwählte?
B/ 6- Vorurteile und Verfälschungen
C/ 12- Orthodoxie und Interpretation
D/ 23- Die Bürde der Geschichte
E/ 33- Gesetze gegen Nichtjuden
F/ 49- Politische Konsequenzen
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